Der 2. August 2026 ist wichtig, aber kein einheitlicher Starttermin für sämtliche Vorgaben des EU AI Acts. Während insbesondere Artikel 50 zur Transparenz anwendbar wird, hat die kurz zuvor verabschiedete Digital-Omnibus-Verordnung die materiellen Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028 verschoben. Für die Geschäftsführung bedeutet das: kurzfristige Transparenzthemen erledigen, bereits geltende Pflichten nachweisen und die zusätzliche Vorbereitungszeit für Hochrisiko-Systeme planvoll nutzen.S1S2S3
Das Wichtigste in Kürze
- Neu ab 2. August 2026
Die Transparenzpflichten des Artikels 50 werden grundsätzlich anwendbar. Das ist jedoch keine pauschale sichtbare Kennzeichnungspflicht für jeden KI-Text und jedes KI-Bild.S1S4
- Bereits geltendes Recht
KI-Kompetenz und die bisherigen Verbote bestimmter KI-Praktiken gelten schon seit dem 2. Februar 2025.S1S3
- Später anwendbar
Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III beginnen am 2. Dezember 2027; für KI in regulierten Produkten gelten sie grundsätzlich ab dem 2. August 2028.S2S3
- GPAI-Modelle
Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2025; ab dem 2. August 2026 setzt die Kommission sie mit ihren Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen durch.S1S6
- Managementaufgabe
Entscheidend ist die Rolle je Anwendung. Wer nur einen externen KI-Dienst nutzt, ist nicht automatisch Anbieter des zugrunde liegenden Modells.S1S6
- KI-Kompetenz praktisch entwickeln
Praxisnahe KI-Workshops helfen Führungskräften und Mitarbeitenden, Möglichkeiten, Grenzen und Regeln der eingesetzten Systeme auf den eigenen Arbeitsalltag zu übertragen.
Die Fristen im Überblick: Was gilt schon, was gilt ab jetzt?
| Datum | Regelungsbereich | Bedeutung für Unternehmen |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Allgemeine Bestimmungen, bisherige Verbote und KI-Kompetenz | Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen; ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren. Die bereits bestehenden Verbote sind zu beachten. |
| 2. August 2025 | Pflichten für Anbieter von GPAI-Modellen | Unter anderem technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter und urheberrechtliche Compliance; für ältere Modelle gilt eine Übergangsregel. |
| 2. August 2026 | Allgemeine Anwendung, Artikel 50 und erweiterter Vollzug | Transparenzpflichten werden grundsätzlich anwendbar; die Kommission beginnt mit der Durchsetzung der GPAI-Pflichten. |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote und besondere Übergangsfrist | Neue Verbote für bestimmte nicht einvernehmliche intime Inhalte und Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs; Ende der Übergangsfrist für die Anbieterkennzeichnung bei älteren generativen Systemen. |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III | Insbesondere relevant für bestimmte Anwendungen in Personal, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritischer Infrastruktur und Biometrie. |
| 2. August 2028 | Produktbezogene Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1 | Pflichten für KI, die mit bestimmten regulierten Produkten oder deren Sicherheitskomponenten verbunden ist. |
Die Formulierung, der AI Act gelte ab dem 2. August 2026 „vollständig“, ist deshalb irreführend. Zwar werden weitere Marktüberwachungs-, Rechtsbehelfs- und Durchsetzungsmechanismen anwendbar. Das zentrale Hochrisiko-Pflichtenpaket ist davon aber ausdrücklich ausgenommen. Grund für die Verschiebung waren nach der Änderungsverordnung insbesondere noch nicht ausreichend verfügbare harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, Leitlinien und vollständig eingerichtete nationale Strukturen.S1S2S3
Zuerst die Rolle klären: Nutzer ist nicht automatisch Anbieter
Für die Pflichten ist nicht nur die Technik, sondern vor allem die Rolle des Unternehmens entscheidend. Wer einen externen KI-Dienst für interne Arbeit oder als Standardsoftware unter eigener Verantwortung nutzt, ist typischerweise Betreiber. Allein dadurch wird das Unternehmen nicht zum Anbieter des zugrunde liegenden GPAI-Modells.
Anders kann es aussehen, wenn eine KI-Lösung unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitgestellt, erheblich verändert oder an Kunden beziehungsweise Konzerngesellschaften weitergegeben wird. White-Label-Angebote, tiefes Fine-Tuning und Eigenentwicklungen benötigen deshalb eine gesonderte Rollenprüfung.S1S6
| Mögliche Rolle | Typischer Ausgangspunkt | Erste Managementfrage |
|---|---|---|
| Betreiber | Das Unternehmen nutzt ein KI-System unter eigener Verantwortung, etwa als Cloud- oder Standarddienst. | Für welchen Zweck, mit welchen Daten und gegenüber welchen Personen wird das System eingesetzt? |
| Anbieter eines KI-Systems | Das Unternehmen entwickelt ein System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr beziehungsweise nimmt es entsprechend in Betrieb. | Werden Eigenmarke, White Label, erhebliche Änderungen oder eine Weitergabe an Dritte relevant? |
| Anbieter eines GPAI-Modells | Das Unternehmen stellt selbst ein Modell mit allgemeinem Verwendungszweck bereit; die bloße Nutzung eines externen Modells reicht dafür grundsätzlich nicht aus. | Wird ein eigenes oder erheblich verändertes Modell tatsächlich auf dem Markt bereitgestellt? |
| Importeur, Händler oder Produkthersteller | Das Unternehmen bringt Systeme aus Drittländern in die EU, stellt sie in der Lieferkette bereit oder verbindet KI mit einem eigenen regulierten Produkt. | Welche Lieferketten- und Produktrolle besteht für das konkrete System? |
Transparenz ab 2. August 2026: keine pauschale Kennzeichnungspflicht
Artikel 50 unterscheidet zwischen technischen Pflichten der Anbieter und Offenlegungspflichten der Betreiber. Deshalb muss nicht jeder Inhalt, an dem ein generatives Werkzeug mitgewirkt hat, einen sichtbaren Hinweis tragen. Ob eine Pflicht besteht, hängt von der Unternehmensrolle, der Art des Inhalts und seinem Verwendungszweck ab.S1S4S10
| Anwendungsfall | Was Artikel 50 grundsätzlich verlangt | Praktische Einordnung |
|---|---|---|
| Chatbot im Kundenservice | Der Anbieter des Systems muss grundsätzlich sicherstellen, dass Betroffene über die KI-Interaktion informiert werden, sofern sie für eine angemessen informierte und aufmerksame Person nicht ohnehin offensichtlich ist. | Bei Standardsoftware liegt diese Anbieterpflicht häufig beim Hersteller. Das einsetzende Unternehmen sollte Oberfläche, Vertrag und eigene Markenführung dennoch prüfen. |
| Generierte Audio-, Bild-, Video- oder Textausgabe | Anbieter generativer Systeme müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Ausgaben maschinenlesbar gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. | Diese technische Anbieterkennzeichnung ist nicht dasselbe wie eine sichtbare Offenlegung durch das nutzende Unternehmen. |
| Deepfake-Video, -Bild oder -Audio | Der Betreiber muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation grundsätzlich offenlegen. | Vor einer externen Veröffentlichung sollte ein verbindlicher Klassifizierungs- und Freigabeschritt erfolgen. |
| KI-generierter oder manipulierter Text über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse | Bei einer Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit besteht grundsätzlich eine Offenlegungspflicht für den Betreiber. | Die Pflicht greift für den Text nicht, wenn er menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. |
| Gewöhnlicher Marketingtext, Geschäftskorrespondenz oder internes Protokoll | Keine pauschale sichtbare Kennzeichnung allein wegen der Verwendung eines generativen Werkzeugs. | Andere Vorgaben, etwa aus Datenschutz-, Wettbewerbs- oder Urheberrecht, können unabhängig davon relevant bleiben. |
| Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung | Betreiber müssen betroffene Personen grundsätzlich über den Betrieb informieren. | Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist bereits weitgehend verboten. Eine Information der Beschäftigten macht einen verbotenen Einsatz nicht zulässig. |
So lässt sich Artikel 50 praktisch umsetzen
- Inhalt klassifizieren
Vor einer Veröffentlichung prüfen: Handelt es sich um einen Deepfake, einen KI-generierten öffentlichen Informationstext oder einen gewöhnlichen Unternehmensinhalt?S1S4
- Technik und Kommunikation trennen
Maschinenlesbare Kennzeichnung durch den Systemanbieter und eine gegebenenfalls erforderliche Offenlegung durch den Betreiber separat kontrollieren.S1S2
- Redaktionelle Verantwortung dokumentieren
Bei öffentlichen Informationstexten festhalten, wer die menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle vorgenommen hat und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.S1S4
- Kodex als Umsetzungshilfe prüfen
Der freiwillige EU-Transparenzkodex unterstützt die Umsetzung von Artikel 50 Absätzen 2, 4 und 5. Seine Einhaltung kann den Nachweis erleichtern, ist aber weder Gesetz noch abschließender Beweis für Rechtskonformität.S4S5
Was längst gilt: KI-Kompetenz und verbotene Praktiken
Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Nach der durch die Digital-Omnibus-Verordnung geänderten Fassung des Artikels 4 müssen sie für keine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz garantieren.S1S2
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollen diese Bemühungen unterstützen; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele, das KI-Gremium gibt Empfehlungen ab. Der AI Act schreibt weder ein einheitliches Schulungsformat noch ein allgemeines Zertifikat oder einen festen jährlichen Turnus vor. Kompetenzmaßnahmen bleiben dennoch sinnvoll, um Risiken zu erkennen und den verantwortlichen Einsatz der verwendeten Systeme zu fördern.S2
Ebenfalls bereits anwendbar sind die bisherigen Verbote des Artikels 5. Für den Mittelstand besonders relevant: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist bis auf eng begrenzte medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke weitgehend untersagt. Die 2026 ergänzten Verbote für KI-Systeme zur Erzeugung bestimmter nicht einvernehmlicher sexuell expliziter oder intimer Inhalte sowie von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gelten dagegen erst ab dem 2. Dezember 2026.S1S2S3
Empfohlener Nachweis zur KI-Kompetenz
- Zielgruppen bestimmen
Zum Beispiel Geschäftsführung, Einkauf, IT, Personal, Marketing und Beschäftigte mit direktem Systemzugriff.S1
- Inhalte nach Risiko staffeln
Grundlagen für alle Nutzer; vertiefte Rollen-, Datenschutz-, Transparenz- und Kontrollthemen für besonders exponierte Funktionen.S1
- Teilnahme und Inhalte dokumentieren
Festhalten, wer wann zu welchen Systemen, Einsatzbedingungen und Risiken unterwiesen wurde.S1
- Bei Änderungen aktualisieren
Schulungsbedarf nach neuen Systemen, Funktionen, Einsatzgebieten oder regulatorischen Vorgaben erneut bewerten.S1
Was noch nicht gilt: das verschobene Hochrisiko-Pflichtenpaket
Die Digital-Omnibus-Verordnung hat die materiellen Anforderungen und Akteurspflichten für Hochrisiko-KI kurzfristig verschoben. Dazu zählen insbesondere Risikomanagement, Daten- und Daten-Governance-Anforderungen, technische Dokumentation, Protokollierung, Informationen für Betreiber, menschliche Aufsicht sowie Anforderungen an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit.S1S2S3
| Kategorie | Anwendungsdatum | Mögliche Praxisfälle |
|---|---|---|
| Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III | 2. Dezember 2027 | Bestimmte Systeme für Bewerberauswahl, Beschäftigtenmanagement, Bildung, Kreditwürdigkeitsprüfung, kritische Infrastruktur oder Biometrie. |
| Hochrisiko-KI in regulierten Produkten nach Artikel 6 Absatz 1 | 2. August 2028 | KI-Funktionen in oder als Sicherheitskomponente von Produkten, die unter die im AI Act erfassten Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen, beispielsweise Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge oder Kraftfahrzeuge. Maschinen sind wegen der durch den Omnibus geschaffenen sektorspezifischen Lösung gesondert zu prüfen. |
Bestandsschutz und offene Umsetzungspunkte
Für Hochrisiko-Systeme, bei denen die erste Einheit des betreffenden Typs und Modells vor dem jeweils neuen Anwendungsdatum erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, greift grundsätzlich eine Bestandsschutzregel. Die Hochrisiko-Vorschriften werden insbesondere bei einer späteren erheblichen Änderung des Designs relevant. Versionen, Modellwechsel, Änderungsentscheidungen und der Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden. Für Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden genutzt werden sollen, bleibt der 2. August 2030 als besondere Umstellungsfrist bestehen.
Am 2. August 2026 waren die Kommissionsleitlinien zur Hochrisiko-Einstufung auf der recherchierten Kommissionsseite weiterhin als Entwurf ausgewiesen; die zusätzliche Konsultation war am 23. Juli 2026 beendet worden. Der Entwurfsstatus und die rechtliche Wirkung sind getrennt zu betrachten: Auch nach ihrer endgültigen Annahme sind die Leitlinien nicht rechtsverbindlich. Sie geben die Auslegung der Kommission wieder und dienen als Richtschnur für die Durchsetzung. Die finale Fassung soll nach Angaben der Kommission bis Ende 2026 angenommen werden. Auch harmonisierte Normen befanden sich weiter in Entwicklung. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens ein nationales KI-Reallabor betriebsbereit zu haben, wurde auf den 2. August 2027 verschoben.S2S7S9
Sonderfall GPAI: relevant vor allem für Modellanbieter
Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck – General Purpose AI oder GPAI – gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2025. Dazu gehören je nach Modell technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und eine öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Für Modelle mit systemischem Risiko kommen zusätzliche Sicherheits- und Risikopflichten hinzu.
Ab dem 2. August 2026 setzt die Kommission diese Vorgaben mit ihren Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen durch. Anbieter von Modellen, die bereits vor dem 2. August 2025 auf dem Markt waren, müssen die entsprechenden Pflichten erst bis zum 2. August 2027 erfüllen. Diese Übergangsregel gilt für Modellanbieter, nicht pauschal für Unternehmen, die solche Modelle über externe Dienste nutzen. Bei eigener Vermarktung, Bereitstellung unter eigener Marke, erheblichen Modelländerungen oder tiefem Fine-Tuning ist die Rolle jedoch gesondert zu prüfen.S1S6
Wer kontrolliert – und welche Bußgelder sind möglich?
Mit dem am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 223) verkündeten Gesetz zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung trat am 29. Juli 2026 unter anderem das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) in Kraft. Die Bundesnetzagentur übernimmt eine zentrale Koordinierungs- und Kompetenzfunktion und ist grundsätzlich Marktüberwachungsbehörde, soweit keine spezialgesetzlich zuständige Fachbehörde vorgesehen ist.
Ein vollständiger One-Stop-Shop entsteht dadurch nicht. Abhängig von System, Produkt, Branche und Verstoß können auch Fach-, Landes-, Datenschutz- oder Medienaufsichtsbehörden zuständig sein. Die EU-Verordnung selbst gilt unmittelbar; das deutsche Gesetz regelt vor allem Zuständigkeiten, Zusammenarbeit, Innovationsförderung und den nationalen Vollzug. Vor einer Behördenkommunikation sollte die Zuständigkeit deshalb für den konkreten Fall bestimmt werden.S8S9
| Verstoß | Grundsätzliche Höchstgrenze | Einordnung |
|---|---|---|
| Verstoß gegen Transparenzpflichten des Artikels 50 | Bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist | Für KMU sowie für kleine Midcap-Unternehmen gilt als Obergrenze jeweils der niedrigere der beiden Werte. |
| Verstoß gegen Verbote des Artikels 5 | Bis zu 35 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist | Für KMU gilt als Obergrenze der niedrigere der beiden Werte. Die Sonderregel für kleine Midcap-Unternehmen gilt für diese Bußgeldkategorie nicht. |
30-Tage-Plan: Was die Geschäftsführung jetzt anstoßen sollte
Sieben priorisierte Arbeitspakete
- 1. KI-Inventar aktualisieren
Alle eingesetzten und geplanten Systeme, Zwecke, verantwortlichen Bereiche, externen Anbieter, betroffenen Personen und Veröffentlichungswege erfassen.S1S2
- 2. Rolle je System festlegen
Betreiber-, Anbieter-, Importeur-, Händler-, Produkthersteller- und gegebenenfalls GPAI-Rolle dokumentieren. White Label, Eigenmarke, Fine-Tuning und Weitergabe besonders kennzeichnen.S1S6
- 3. Verbotsprüfung abschließen
Bestehende Anwendungen gegen Artikel 5 prüfen; Emotionserkennung im Beschäftigungskontext besonders kritisch behandeln.S1S3
- 4. Artikel-50-Prozess einführen
Chatbots, Deepfakes und öffentliche Informationstexte klassifizieren. Technische Kennzeichnung, sichtbare Offenlegung und redaktionelle Freigabe getrennt kontrollieren.S1S4
- 5. KI-Kompetenz systematisch aufbauen
Kompetenzmaßnahmen nach Rolle und Risiko staffeln, absolvierte Schulungen und Unterweisungen dokumentieren und den Bedarf bei Systemänderungen neu bewerten. Praxisnahe KI-Workshops können Führungskräften und Mitarbeitenden helfen, Chancen, Grenzen und Regeln der eingesetzten Systeme besser zu verstehen.S1S2
- 6. Verträge und Nachweise prüfen
Mit Anbietern klären, wie maschinenlesbare Kennzeichnung, Systeminformationen, Änderungen und Unterstützung bei der Compliance umgesetzt werden.S1S2S4
- 7. Governance und Hochrisiko-Roadmap beschließen
Eine verantwortliche Stelle und einen Eskalationsweg festlegen. Mögliche HR-, Kredit-, Infrastruktur- und Produktanwendungen vormerken sowie Versionen und erhebliche Änderungen nachvollziehbar dokumentieren.S1S2S3S7
Häufige Fragen zum 2. August 2026
Müssen wir ab sofort jeden KI-generierten Text kennzeichnen?
Nein. Eine Betreiber-Offenlegung betrifft insbesondere Deepfakes und KI-generierte oder manipulierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Für solche Texte greift die Pflicht nicht, wenn sie menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Interne Zusammenfassungen, gewöhnliche Geschäftskorrespondenz und normale Marketingtexte sind nicht allein wegen der KI-Nutzung sichtbar zu kennzeichnen.S1S4S10
Dürfen wir KI weiterhin im Recruiting einsetzen?
Ist jährlich eine zertifizierte KI-Schulung vorgeschrieben?
Nein. Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen. Ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren. Vorgeschrieben sind weder ein bestimmtes Format noch ein allgemeines Zertifikat oder ein fester Jahresrhythmus. Umfang und Wiederholung sollten sich an Rolle, Vorkenntnissen, System, Einsatzkontext und Risiko orientieren. Ein praxisnaher KI-Workshop ist daher oft ein sinnvoller Einstieg, um KI-Kompetenz strukturiert und bezogen auf die im Unternehmen eingesetzten Systeme aufzubauen.S1S2
Gilt die Übergangsfrist bis Dezember 2026 auch für Deepfake-Offenlegungen?
Sind wir durch die Nutzung eines externen KI-Assistenten GPAI-Anbieter?
Ist immer die Bundesnetzagentur zuständig?
Können wir mit Hochrisiko-Vorbereitungen bis Ende 2027 warten?
Das wäre riskant. Die Anforderungen sind umfangreich, andere Rechtsgebiete gelten bereits und erhebliche spätere Änderungen können den Bestandsschutz beeinflussen. Die zusätzliche Zeit sollte für Klassifizierung, Daten- und Dokumentationsprozesse, Zuständigkeiten, Verträge und technische Kontrollen genutzt werden.S1S2S3
Fazit: Drei Zeitachsen statt eines Big Bang
Die Geschäftsführung sollte den 2. August 2026 weder als Start der gesamten KI-Regulierung noch als folgenlosen Zwischentermin behandeln. KI-Kompetenz und bisherige Verbote gelten längst. Neu im Vordergrund stehen Transparenz und Durchsetzung. Die Hochrisiko-Pflichten folgen später, verlangen aber erhebliche Vorbereitung.
Die tragfähige Managemententscheidung lautet daher: kurzfristig Artikel 50 und bestehende Pflichten absichern, zugleich eine belastbare Roadmap für mögliche Hochrisiko-Systeme aufsetzen. Der Aufschub schafft Vorbereitungszeit – keine Handlungsfreiheit.S1S2S3S4
KI-Kompetenz in der Praxis aufbauen
KI-Kompetenz entsteht nicht allein durch Richtlinien. In unseren KI-Workshops entwickeln Führungskräfte und Mitarbeitende ein gemeinsames Verständnis für Möglichkeiten, Grenzen und den verantwortlichen Einsatz von KI – bezogen auf konkrete Anwendungsfälle im eigenen Unternehmen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (AI Act)Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lexhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32024R1689
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex · veröffentlicht am 24. Juli 2026 · in Kraft seit 27. Juli 2026https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de
- KI-Gesetz – europäischer Regulierungsrahmen für künstliche IntelligenzEuropäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologienhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/regulatory-framework-ai
- Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten InhaltenEuropäische Kommission / Europäisches Amt für künstliche Intelligenzhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/code-practice-ai-generated-content
- Commission Opinion on the assessment of the Code of Practice on Transparency of AI-generated contentEuropäische Kommissionhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-opinion-assessment-code-practice-transparency-ai-generated-content
- Leitlinien für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem VerwendungszweckEuropäische Kommission / Europäisches Amt für künstliche Intelligenzhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/guidelines-gpai-providers
- Guidelines for providers and deployers of AI high-risk systemsEuropäische Kommission / Europäisches Amt für künstliche Intelligenzhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-high-risk-systems
- Was ist neu im August 2026? – KI-Inhalte kennzeichnen und nationales DurchführungsgesetzPresse- und Informationsamt der Bundesregierunghttps://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/gesetzliche-neuregelungen-2448548
- Innovationen durch KI fördern – Durchführung der europäischen KI-VerordnungPresse- und Informationsamt der Bundesregierunghttps://www.bundesregierung.de/breg-de/service/fragen-und-anworten/umsetzung-ki-verordnung-2406638
- Guidelines on the implementation of the transparency obligations for certain AI systems under Article 50 of the AI ActEuropäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologienhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems