Was Artikel 50 des EU AI Act regelt

Artikel 50 des EU AI Act enthält Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme und deren Einsatz. Er unterscheidet zwischen Pflichten von Anbietern und Pflichten von Betreibern. Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission konkretisieren die seit dem 2. August 2026 geltenden Vorgaben. Eine eng begrenzte Übergangsfrist besteht nur für Anbieter generativer KI-Systeme, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden: Die maschinenlesbare Markierungs- und Erkennbarkeitspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 muss bei diesen Systemen erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllt werden. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital Omnibus on AI, der die KI-Verordnung punktuell geändert hat. Die übrigen Pflichten aus Artikel 50, insbesondere für direkte KI-Interaktionen, Deepfakes und bestimmte Texte, wurden nicht verschoben. [S1][S2][S3][S6][S12]

Dieser Leitfaden konzentriert sich auf zwei Fragen der Unternehmenskommunikation: Informiert ein KI-generierter Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse? Oder kann ein KI-generiertes oder KI-manipuliertes Bild, Audio oder Video als echt oder wahr missverstanden werden? Im ersten Fall geht es um die Textpflicht, im zweiten um Deepfakes. Artikel 50 erfasst darüber hinaus weitere Fallgruppen. Anbieter von KI-Systemen für die direkte Interaktion mit Menschen – etwa Chatbots, KI-Agenten, Avatare oder Voicebots – müssen die Systeme so gestalten, dass natürliche Personen spätestens bei der ersten Interaktion klar, unterscheidbar und barrierefrei über den KI-Kontakt informiert werden, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Diese Gestaltungspflicht trifft den Anbieter des Systems, nicht automatisch das Unternehmen, das ein fremdes System lediglich einsetzt. Unternehmen mit einem Website-Chatbot sollten dennoch prüfen, ob das eingesetzte System und seine Benutzeroberfläche die Information korrekt anzeigen. Auch für Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme enthält Artikel 50 eine gesonderte Informationspflicht. Eine allgemeine Regel „Alles aus KI muss gekennzeichnet werden“ enthält Artikel 50 nicht. [S1][S3][S5][S7]

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können mit Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt dagegen der jeweils niedrigere Höchstbetrag. Nach dem Digital Omnibus gilt diese Deckelung bei den hier relevanten Verstößen auch für kleine Midcap-Unternehmen, also größere Mittelständler oberhalb der KMU-Grenzen. Durchgesetzt werden die Regeln hauptsächlich von den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur dabei eine zentrale Rolle: Sie ist im Wesentlichen Marktüberwachungsbehörde sowie zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle; für bestimmte Bereiche bleiben andere Behörden zuständig. Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall ab. [S3][S8][S12][S13]

Anbieter oder Betreiber: Wer trägt Verantwortung?

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb. Anbieterpflichten betreffen unter anderem die maschinenlesbare Kennzeichnung bestimmter KI-generierter oder KI-manipulierter Outputs. Diese technische Ebene liegt typischerweise bei Herstellern oder Plattformbetreibern der KI-Tools. [S3][S7]

Ein Betreiber – in den EU-Unterlagen auch „Deployer“ genannt – nutzt ein KI-System unter eigener Verantwortung. Für Unternehmen ist dies meist die relevante Rolle: Wer ein Text-, Bild-, Audio- oder Videotool im Rahmen einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit einsetzt, ist nach der Kommissions-FAQ in der Regel Betreiber. Ausgenommen ist die rein persönliche, nicht berufliche Nutzung. Auch eine sonst privat wirkende Nutzung gilt als beruflich, wenn damit dauerhaft wirtschaftlicher Nutzen erzielt wird. Beschäftigte, die ein Tool innerhalb ihrer Tätigkeit und unter Verantwortung des Unternehmens nutzen, sind normalerweise keine eigenständigen Betreiber. [S3][S7]

KI-Texte: Wann eine Kennzeichnung erforderlich ist

Die Kennzeichnungspflicht für Texte ist deutlich enger, als oft angenommen wird. Sie greift nur, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen: Der Text ist KI-generiert oder KI-manipuliert, wird veröffentlicht und soll die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informieren. Außerdem darf keine ausreichende menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit Übernahme redaktioneller Verantwortung stattgefunden haben. Die folgende Übersicht ordnet typische Fälle ein. [S1][S3][S7]

Situation Kennzeichnung nach Artikel 50? Einordnung
KI-Entwurf für interne Vorbereitung Nein Der Text wird nicht veröffentlicht.
KI-Text für eine Produktbeschreibung Eher nein Nicht jeder werbliche Text informiert über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.
KI-Beitrag zu Gesundheit, Umwelt, Verbraucher- oder Wirtschaftsthemen ohne substanzielle Prüfung Wahrscheinlich Öffentliches Informationsinteresse und fehlende menschliche Kontrolle können die Pflicht auslösen.
KI-generierter Fachbeitrag, der inhaltlich geprüft, überarbeitet und redaktionell freigegeben wird Eher nein Die Ausnahme kann greifen, wenn die Prüfung substanziell ist und Verantwortung übernommen wird.
Nur sprachlich geglätteter KI-Text Möglich Rechtschreib- und Grammatikprüfung reichen nach der Kommissions-FAQ nicht aus.

Was als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gelten kann

Die Europäische Kommission fasst den Begriff weit. Sie nennt unter anderem Politik, demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung und Dienstleistungen, Justiz, Strafverfolgung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Umweltschutz und Verbrauchersicherheit. Auch wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche, politische oder kulturelle Entwicklungen können erfasst sein, wenn sie Gegenstand öffentlicher Debatten sein können. [S1][S3]

Daraus folgt keine automatische Kennzeichnungspflicht für jeden veröffentlichten Unternehmensbeitrag. Ein Text über das eigene Sortiment oder einen internen Prozess fällt nicht allein wegen seiner Veröffentlichung darunter. Anders kann es bei KI-generierten Ratgeberinhalten sein, die etwa Gesundheitsthemen, Finanz- und Wirtschaftsentwicklungen, Verbrauchersicherheit oder öffentliche Regelungen erklären. Je stärker ein Inhalt als sachliche Information für eine breite Öffentlichkeit auftritt, desto sorgfältiger sollte er geprüft werden. [S3][S7]

Wann menschliche Prüfung die Textpflicht entfallen lassen kann

Bei öffentlichen Informationstexten kann die Kennzeichnungspflicht entfallen, wenn der Inhalt eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Diese Ausnahme betrifft die Textpflicht; sie ist keine allgemeine Freistellung für Bilder, Audio oder Video. [S1][S3][S7]

Entscheidend ist die Qualität der Kontrolle. Die Kommissions-FAQ nennt als relevante Anhaltspunkte eine substanzielle Prüfung durch fachkundige Personen, professionelle Validierung, Factchecking sowie die tatsächliche Befugnis, einen Text inhaltlich zu genehmigen, zu ändern oder abzulehnen. Reine Rechtschreibprüfung, Grammatikglättung oder eine formale Freigabe ohne inhaltliche Kontrolle genügen ausdrücklich nicht. [S3]

Textpflicht praktisch umsetzen

Ist ein veröffentlichter Text nach Artikel 50 kennzeichnungspflichtig, muss offengelegt werden, dass er KI-generiert oder KI-manipuliert ist. Für Zeitpunkt, Klarheit und Barrierefreiheit gelten die allgemeinen Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 5. Die praktische Platzierung wird im Abschnitt „KI-Inhalte richtig kennzeichnen“ erläutert. Dokumentieren Sie, warum der Text als öffentliche Information eingeordnet wurde und ob eine substanzielle redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat. [S1][S3][S7]

Wann freiwillige Transparenz bei Texten sinnvoll ist

Auch ohne gesetzliche Pflicht kann ein Hinweis auf KI-Unterstützung sinnvoll sein. Das gilt besonders für Ratgeberinhalte in sensiblen Bereichen wie Gesundheit, Finanzen, Recht, Versicherung, Personal oder Bildung. Transparenz kann ebenfalls angemessen sein, wenn Kundinnen und Kunden eine besonders hohe fachliche Sorgfalt erwarten oder wenn ein Inhalt zu einer gesellschaftlich kontroversen Debatte beiträgt. [S2][S3][S5]

KI-Bilder und Deepfakes: Wann ein Label nötig ist

Für Bilder gilt kein pauschales „KI-Bilder immer kennzeichnen“. Die Betreiberpflicht nach Artikel 50 zielt auf KI-generierte oder KI-manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte, die Deepfakes darstellen. Entscheidend ist nicht allein die technische Entstehung, sondern ob der Inhalt einen falschen Eindruck von Authentizität oder Wahrheit erzeugen kann. [S1][S3][S5][S7]

Was ist ein Deepfake?

Ein Deepfake ist ein KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und bei Betrachtern den Eindruck erwecken kann, echt oder wahr zu sein. Der Begriff ist damit weiter als das bekannte Beispiel eines gefälschten Prominentenvideos. [S1][S3][S5]

Für die praktische Prüfung nennt die Kommissions-FAQ drei Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  1. Ähnlichkeit: Der Inhalt sieht dem Dargestellten – einer Person, einem Ort, einem Objekt, einer Einrichtung oder einem Ereignis – zum Verwechseln ähnlich.
  2. Existenz oder Plausibilität: Das Dargestellte existiert, hat existiert oder könnte plausibel existieren.
  3. Täuschungspotenzial: Der Inhalt kann Menschen über seine Echtheit oder seinen Wahrheitsgehalt täuschen. [S3]

Eine berühmte Person muss nicht zu sehen oder zu hören sein. Auch ein realistisch wirkendes Bild einer unbekannten oder nur plausibel existierenden Person kann ein Deepfake sein. Gleiches gilt für ein angeblich echtes Foto eines Firmenstandorts, einer Produktionshalle, einer Baustelle, einer Veranstaltung, eines Produkts oder eines Schadensfalls. Sobald die Darstellung wie eine tatsächliche Aufnahme oder ein tatsächlich geschehenes Ereignis wirkt, ist eine Deepfake-Prüfung erforderlich. Die folgende Übersicht zeigt typische Praxisfälle und ihr Deepfake-Risiko. [S1][S3][S5]

Praxisfall Deepfake-Risiko Einordnung
Illustrierte, offensichtlich fiktive Grafik für einen Blogbeitrag Gering Die Darstellung wirkt nicht wie eine echte Aufnahme.
Fotorealistisches Bild einer angeblichen neuen Niederlassung Hoch Ein realer oder plausibler Ort kann als tatsächlich existierend verstanden werden.
KI-generiertes Foto einer nicht existierenden Fachkraft auf einer Karriereseite Hoch Eine realistisch wirkende Person kann als echte Mitarbeiterin oder echter Mitarbeiter wahrgenommen werden.
KI-Visualisierung eines künftigen Produkts, klar als Konzept dargestellt Mittel Bei einer klaren Kennzeichnung als Konzept ist das Risiko gering; ohne diese Einordnung kann es steigen.
KI-Video eines vermeintlichen Kundenstatements Hoch Stimme, Person und Aussage können für echt gehalten werden.
Stilisiertes Comicmotiv ohne Bezug zu realen Personen oder Ereignissen Gering Eine Täuschung über Authentizität liegt in aller Regel fern.

Wann KI-Bilder nicht oder nur eingeschränkt gekennzeichnet werden müssen

Bei rein illustrativen, deutlich stilisierten, cartoonartigen oder offensichtlich fiktionalen Bildern liegt ein Deepfake in aller Regel fern, weil sie nicht als echte Darstellung verstanden werden. Auch übliche technische Nachbearbeitungen oder Post-Production-Prozesse lösen nicht automatisch eine Deepfake-Pflicht aus, sofern sie nicht substanziell täuschen. Maßgeblich sind der Realismus des Inhalts und der Veröffentlichungskontext. [S3][S5][S7]

Für künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke besteht keine pauschale Befreiung. Bei Deepfakes wird die Offenlegungspflicht in diesen Fällen darauf begrenzt, was angemessen ist und den Genuss oder die Darstellung des Werks nicht beeinträchtigt. Ein satirisches KI-Video kann daher einen zurückhaltenderen, aber weiterhin wahrnehmbaren Hinweis benötigen. [S1][S3][S5]

Für Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nennt die Europäische Kommission keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50. Transparenz wird dennoch empfohlen. Unternehmen sollten ältere realistisch wirkende Bild-, Audio- und Videoinhalte insbesondere vor einer erneuten Verwendung prüfen. [S3][S6]

KI-Inhalte richtig kennzeichnen

Ist ein Text oder Deepfake kennzeichnungspflichtig, muss die Information spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgen. Sie muss klar, unterscheidbar und barrierefrei sein. Eine nur maschinenlesbare Markierung, etwa in Metadaten, reicht für Betreiber nicht aus: Menschen müssen den Hinweis tatsächlich wahrnehmen können. Je nach Format kommt ein sichtbares Label, ein eingeblendeter Hinweis oder bei Audio ein hörbarer Hinweis in Betracht. Gehen Sie dazu in fünf Schritten vor: [S1][S3][S5]

  1. Inhalt bewerten: Handelt es sich um einen kennzeichnungspflichtigen Text oder um einen realistisch wirkenden Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der wie eine echte Person, ein echter Ort, ein echtes Objekt oder ein echtes Ereignis erscheinen kann?
  2. Hinweis bei erster Wahrnehmung platzieren: Die Offenlegung gehört dorthin, wo der Inhalt erstmals wahrgenommen wird – nicht nur ins Impressum, in allgemeine Nutzungsbedingungen oder ans Ende einer Bildergalerie.
  3. Medium berücksichtigen: Bei Bildern bietet sich ein sichtbarer Bildhinweis an. Bei Video kann ein Hinweis zu Beginn oder direkt am Inhalt erforderlich sein. Bei Audio muss die Information hörbar wahrnehmbar sein.
  4. Verständlich formulieren: Der Hinweis soll die künstliche Erzeugung oder Manipulation klar benennen.
  5. Zugänglichkeit prüfen: Achten Sie auf ausreichende Wahrnehmbarkeit und verständliche Gestaltung; eine technische Kennzeichnung im Hintergrund genügt nicht. [S1][S3][S5]

Mögliche Formulierungen, die an den konkreten Fall angepasst werden sollten:

  • „KI-generiertes Bild“
  • „Dieses Bild wurde mit KI erstellt.“
  • „KI-manipuliertes Bild“
  • „Hintergrund KI-generiert“
  • „Dieses Produktbild ist eine KI-Visualisierung und keine Fotografie des realen Produkts.“
  • „Diese Stimme wurde mit KI erzeugt oder verändert.“ [S3][S5]

EU-Icons: freiwillig, aber praktisch

Die Europäische Kommission stellt frei nutzbare EU-Icons für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit. Dazu gehören ein Basis-Icon für KI-Beteiligung sowie Kennzeichnungen für vollständig KI-generierte und teilweise KI-modifizierte Inhalte. Nach Angaben der Kommission ist keine Zuschreibung an die Kommission oder das AI Office erforderlich. Die Icons gehören zum freiwilligen Code of Practice, einem Praxisrahmen, den Anbieter und Betreiber zur Umsetzung der Kennzeichnungsregeln unterzeichnen können. [S4][S5]

Urheberrecht bei KI-Texten und KI-Bildern

Das deutsche Urheberrecht schützt Werke als persönliche geistige Schöpfungen. Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer des Werkes. Ein rein autonom erzeugter KI-Output ist deshalb nicht urheberrechtlich geschützt. Schutz kann erst entstehen, wenn ein Mensch den konkreten Ausdruck durch freie kreative Entscheidungen prägt. [S9]

KI kann jedoch als Werkzeug eingesetzt werden. Wenn eine Person den konkreten Ausdruck durch freie kreative Entscheidungen prägt, kann urheberrechtlicher Schutz im Einzelfall möglich sein. Relevante Beiträge können etwa in einer eigenständigen kreativen Ausarbeitung, Bearbeitung oder Nachgestaltung liegen. Ein langer Prompt, die bloße Auswahl eines Ergebnisses oder eine kostenpflichtige Tool-Nutzung reichen nicht automatisch aus. [S10][S11]

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung zu KI-generierten Logos hervorgehoben, dass ein menschlicher schöpferischer Einfluss Schutz ermöglichen kann. Im entschiedenen Fall genügten weder die bloße KI-Ausgabe noch ein nicht hinreichend prägender Prompt. Es handelt sich um eine nicht rechtskräftige amtsgerichtliche Entscheidung, nicht um eine Grundsatzentscheidung für sämtliche GenAI-Fälle. Die Rechtslage bleibt einzelfallabhängig. [S10][S11]

Interne Prozesse, Agenturen und Freigaben

Die Kennzeichnungspflicht lässt sich nicht zuverlässig allein an einzelne Mitarbeitende delegieren. Nutzt ein Unternehmen KI unter seiner Verantwortung und veröffentlicht Inhalte, ist es typischerweise als Betreiber einzuordnen. Das betrifft auch Workflows, in denen Beschäftigte Entwürfe erstellen und ein Marketing- oder Redaktionsteam anschließend veröffentlicht. [S3][S7]

Bei Agenturen und Freelancern ist der Einzelfall relevant. Handeln sie im Auftrag und unter Verantwortung des Unternehmens, bleibt das Unternehmen nach der von der Kommission beschriebenen Konstellation häufig zentraler Betreiber. Veröffentlicht eine Agentur Inhalte in eigener Verantwortung oder setzt sie das KI-System eigenverantwortlich ein, kann sie selbst Betreiber sein. Klare Vereinbarungen über Tool-Einsatz, Prüfung, Kennzeichnung und Freigabe reduzieren praktische Unklarheiten. [S3]

Ein schlanker interner Prozess regelt, wer wann prüft und wo die Entscheidung dokumentiert wird:

  • Verantwortliche Personen für Prüfung, Freigabe und Kennzeichnung festlegen
  • Die Prüfung verbindlich vor der Veröffentlichung einplanen
  • Für Grenzfälle einen klaren Eskalationsweg bestimmen
  • Prüfende und freigebende Personen mit den nötigen Informationen versorgen
  • Entscheidung, Begründung und Belege zentral ablegen
  • Den Prozess in festen Abständen überprüfen und bei Bedarf anpassen [S3][S5][S7][S10][S11]

Checkliste für Unternehmen

  • Wird der KI-Inhalt nur intern genutzt oder veröffentlicht?
  • Nutzt das Unternehmen das KI-System unter eigener Verantwortung und ist damit typischerweise Betreiber?
  • Handelt es sich bei einem Text um öffentliche Information zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
  • Wurde dieser Text substanziell von fachkundigen Personen geprüft, geändert oder freigegeben?
  • Übernimmt eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung?
  • Kann ein Bild, Audio oder Video als echte Darstellung einer Person, eines Objekts, eines Ortes, einer Einrichtung oder eines Ereignisses verstanden werden?
  • Ist der Inhalt ein Deepfake oder besteht ein entsprechendes Risiko?
  • Erscheint der Hinweis spätestens beim ersten Kontakt mit dem kennzeichnungspflichtigen Text oder Deepfake und ist er klar wahrnehmbar?
  • Ist die Offenlegung für Menschen zugänglich und nicht nur technisch in Metadaten hinterlegt?
  • Wurden bei wichtigen Texten, Bildern oder Designs der menschliche kreative Beitrag und mögliche Rechte Dritter berücksichtigt? [S1][S3][S5][S7][S9][S10][S11]
  • Verfügen Führungskräfte und Mitarbeitende über die nötige KI-Kompetenz für eine sichere Prüfung, Kennzeichnung und Freigabe? Praxisnahe Workshops können dieses Wissen anhand typischer Arbeitssituationen vermitteln.

Häufige Fragen

Muss ich jeden KI-Text kennzeichnen?

Nein. Eine KI-gestützte Produktbeschreibung ist zum Beispiel nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Anders kann es bei einem ungeprüften KI-Text über öffentliche Gesundheits-, Umwelt- oder Wirtschaftsthemen sein. Entscheidend sind Veröffentlichungszweck, öffentliches Interesse und menschliche Kontrolle. [S1][S3][S7]

Reicht es, wenn ein Mitarbeiter den KI-Text liest?

Nicht zwingend. Reine Rechtschreib-, Grammatik- oder Oberflächenprüfung genügt laut Kommissions-FAQ nicht. Erforderlich ist eine substanzielle inhaltliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit echter Befugnis zur Änderung, Genehmigung oder Ablehnung sowie klarer redaktioneller Verantwortung. [S3]

Muss ein KI-Bild immer ein Label tragen?

Nein. Artikel 50 verlangt nicht pauschal eine sichtbare Kennzeichnung jedes KI-Bildes. Entscheidend ist insbesondere, ob ein KI-generiertes oder KI-manipuliertes Bild einen Deepfake darstellt und deshalb für echt oder wahr gehalten werden könnte. [S1][S3][S5][S7]

Kann ein Bild einer nicht existierenden Person ein Deepfake sein?

Ja, das ist möglich. Ein Deepfake muss keine prominente oder tatsächlich existierende Person zeigen. Auch eine plausibel existierende, realistisch dargestellte Person kann einen falschen Eindruck von Authentizität erzeugen. [S1][S3][S5]

Sind die EU-Icons Pflicht?

Nein. Die EU-Icons sind freiwillig und frei nutzbar. Sie können die Kennzeichnung vereinheitlichen, ersetzen aber nicht die Prüfung der gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall. Nicht-Unterzeichner dürfen mit ihrer Nutzung nicht den Eindruck erwecken, dem Code of Practice beigetreten zu sein. [S4][S5]

Reicht ein allgemeiner Hinweis im Impressum?

Für kennzeichnungspflichtige Texte und Deepfakes reicht ein allgemeiner Hinweis nicht aus. Die Information muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar, unterscheidbar und barrierefrei erfolgen. Ein Hinweis, der erst über das Impressum oder allgemeine Nutzungsbedingungen auffindbar ist, erfüllt diese Vorgabe nicht. [S1][S3][S5]

Wer ist bei Agenturen und Freelancern verantwortlich?

Das hängt von der konkreten Verantwortungsverteilung ab. Handelt eine Agentur im Auftrag und unter Verantwortung des Unternehmens, bleibt das Unternehmen häufig zentraler Betreiber. Bei eigener Verantwortung für den KI-Einsatz oder die Veröffentlichung kann die Agentur selbst Betreiber sein. [S3]

Sind KI-generierte Texte und Bilder urheberrechtlich geschützt?

Nicht automatisch. Deutsches Urheberrecht setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Rein KI-generierte Outputs sind nicht urheberrechtlich geschützt. Schutz kann entstehen, wenn ein Mensch den konkreten Ausdruck durch freie kreative Entscheidungen prägt. Spezifische höchstrichterliche Rechtsprechung zu GenAI-Output ist bislang begrenzt. [S9][S10][S11]

Was gilt für Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden?

Nach den Angaben der Europäischen Kommission besteht für vor dem 2. August 2026 erzeugte Deepfakes keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50. Transparenz wird dennoch empfohlen, insbesondere wenn ältere Inhalte erneut veröffentlicht oder in einem neuen Zusammenhang verwendet werden. [S3][S6]

Wie baut ein Unternehmen die nötige KI-Kompetenz auf?

Richtlinien allein reichen nicht aus. Führungskräfte und Mitarbeitende sollten die Kriterien an typischen Arbeitssituationen üben und ein gemeinsames Verständnis für Prüfung, Kennzeichnung und Freigabe entwickeln. Praxisnahe Workshops schaffen dafür einen strukturierten Rahmen.

Fazit

Unternehmen müssen nicht jede KI-Nutzung offenlegen. Die wichtigsten Fallgruppen lassen sich klar unterscheiden: Bei KI-Texten kommt es auf öffentliche Information zu Themen von öffentlichem Interesse und auf die Qualität menschlicher Kontrolle an. Bei Bildern, Audio und Video steht das Deepfake-Risiko im Mittelpunkt. Wer Inhalte realistisch erscheinen lässt, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse als echt missverstanden werden können. [S1][S3][S5][S7]

Praktisch bewährt sich ein einfacher Grundsatz: Nicht die bloße Nutzung von KI ist der Maßstab, sondern das Informations- und Täuschungsrisiko des veröffentlichten Inhalts. Substanzielle redaktionelle Prüfung, klare Verantwortlichkeiten und verständliche Hinweise senken dieses Risiko. Parallel sollten Unternehmen bei wirtschaftlich wichtigen KI-Outputs den menschlichen kreativen Beitrag und mögliche Rechte Dritter im Blick behalten. Angesichts der möglichen Geldbußen sollten Prüf- und Kennzeichnungsentscheidungen nachvollziehbar dokumentiert werden. [S2][S3][S5][S9][S10][S11]

KI-Kompetenz praktisch aufbauen

Klare Regeln funktionieren besser, wenn Teams sie an echten Arbeitssituationen erproben. Unsere Workshops helfen Führungskräften und Mitarbeitenden, Chancen, Grenzen und sichere Arbeitsweisen gemeinsam zu verstehen.

Quellen und Rechtsstand

Rechts- und Informationsstand: 05.08.2026, Europe/Berlin. Verwendet wurden ausschließlich die folgenden amtlichen und ergänzenden Quellen.

  1. S1 EU AI Act Service Desk: Artikel 50 KI-VO EU AI Act Service Desk https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/en/ai-act/article-50
  2. S2 Europäische Kommission: Guidelines zu Transparenzpflichten nach Art. 50, veröffentlicht am 20.07.2026 Europäische Kommission https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems
  3. S3 Europäische Kommission: FAQ zu Art. 50 Transparenzpflichten Europäische Kommission https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act
  4. S4 Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content Europäische Kommission https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
  5. S5 Europäische Kommission: EU Icons for labelling AI-generated content Europäische Kommission https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
  6. S6 Europäische Kommission: Quick Facts – Transparency rules for AI systems Europäische Kommission https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems
  7. S7 Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/4_Transparenzpflichten/start.html
  8. S8 Bundesregierung: Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland Bundesregierung https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/umsetzung-ki-verordnung-2406638
  9. S9 § 2 und § 7 UrhG, Gesetze im Internet Gesetze im Internet https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__7.html
  10. S10 AG München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25 Amtsgericht München / Gesetze Bayern https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-1513?hl=true
  11. S12 Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI Amtsblatt der Europäischen Union / EUR-Lex https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj?locale=de
  12. S13 Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung mit KI-MIG, BGBl. 2026 I Nr. 223 Bundesgesetzblatt https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/223